Rechtliches


Neue Rechtsnormen für Tierarzneimittel gelten auch für die Imkerei

Am 28.01.2022 ist das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Deutschland in Kraft getreten und mit diesem Tag gilt in der Tierhaltungspraxis zudem in allen Mitgliedstaaten der Union auch die Anwendung und Umsetzung der neuen Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments über Tierarzneimittel (EU-TAM-VO). Das TAMG verweist mehrfach auf die neue EU-Verordnung, so dass künftig beide Regelwerke zusammen herangezogen werden müssen, wenn es um Tierarzneimittel geht.

Diese Rechtsnormen sind auch für die Imkerei relevant. Dies gilt unabhängig davon, ob die Imkerei in der Freizeit oder auch als Neben- bzw. im Haupterwerb betrieben wird. Honigbienen dienen als landwirtschaftliche Nutztiere bekanntermaßen der Produktion von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind. Imkerinnen und Imker, die Honig oder andere Bienenprodukte in den Verkehr bringen, müssen sich bei der Anwendung von Tierarzneimitteln an diese rechtlichen Vorgaben halten. Per Definition umfasst das „Inverkehrbringen” die entgeltliche und ebenso unentgeltliche Abgabe an Dritte, mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Das schließt auch ein Verschenken von Bienenprodukten an Dritte mit ein. (weitere Info siehe Quelle: Infobrief LAVES Feb.-2022)

BMTW OA 18009 Emmerich 1
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Meldung der Bienenvölker

Die Bienenvölker eines Imkers müssen gemäß der Bienenseuchenverordnung beim zuständigen Veterinäramt unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und deren Standort gemeldet werden.

Ggf. müssen je nach Bundesland die Bienenvölker auch bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Für Niedersachsen ist das aktuell (Stand: 03/2021) nicht der Fall, da hier die Bienen zu den nicht zur Tierseuchenkasse zu meldenden Tierarten gehören.


Bienen-
Wanderung

Wer mit seinen Bienenvölkern vom Hausstand zu Trachten, wie zum Beispiel Raps, wandern möchte, kommt um einige Regelungen nicht herum.

Ohne ein aktuelles Gesundheitszeugnis der Bienenvölker, mit denen „Gewandert“ werden soll, geht es nicht. Auch ist der Behörde am neuen Standort die Wanderung anzuzeigen und eine Bescheinigung über die Seuchenfreiheit der Bienenvölker vorzulegen (§5 BienSeuchV).

Der Bienenstand ist entsprechend §5a BienSeuchV zu kennzeichnen.
Des weiteren braucht man noch eine Wanderkarte, die man in der Regel beim örtlichen Imkerverein beantragen kann und bekommt. 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wanderung auch untersagt werden. Siehe zum Bespiel: 


Varroa-
Behandlung

Gemäß §15 BienSeuchV müssen von Varoa befallene Bienenvölker einer Varroabehandlung unterzogen werden. Werden hierbei apothekenpflichtige oder verschreibungspflichtige Wirkstoffe eingesetzt besteht eine Dokumentationspflicht gemäß THAMNV.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) regelt, welche Verfahren und Wirkstoffe für die Behandlung der Bienenvölker zugelassen sind.


Schwarm

Hin und wieder kommt es vor, das ein Bienenvolk schwärmt und sich auf fremden Grundstücken niederlässt.

In der Regel kennt man sich als Nachbarn untereinander, wenn die Bienenvölker in Siedlungen stehen und es ist kein Problem den Bienenschwarm wieder einzufangen.

Sollte dieses nicht so sein, hat der Gesetzgeber im §962 BGB ein Verfolgungsrecht dem Eigentümer des Bienenschwarms eingeräumt.

Somit dürfen fremde Grundstücke zur Bergung des Bienenschwarms betreten werden. Sollten bei der Bergung des Bienenschwarms Schäden entstehen, so sind diese zu ersetzen.

Das Eigentum an einem Bienenschwarm ist im §961 BGB geregelt.


Versicherung

Auch Bienenvölker können Schäden verursachen und sollten daher über eine Haftpflichtversicherung versichert sein.
Mitunter ist die Bienenhaltung in der eigenen Haftpflichtversicherung schon miteingeschlossen oder kann für einen geringen Betrag mit aufgenommen werden. Ob die Bienen mitversichert sind, muss jeder Imker bei seinem eigenen Versicherer erfragen.

Wer Mitglied in unserem Imkerverein ist, hat über den Verein einen Versicherungsschutz für seine Bienenvölker. Nicht nur für ggf. verursachte Schäden, sondern auch gegen Diebstahl und Vandalismus an den eigenen Bienenvölkern.

Daher kann sich die Anmeldung in einem Imkerverein auch aus diesem Aspekt lohnen.

Weitere Informationen findet man zum Beispiel unter:
Gaede & Glauerdt Imkerversicherungen  LINK